Freistellung von der Arbeit

Freistellung nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX

Die Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX vermitteln Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein detaillierter Themenplan geht mit der Einladung zu und ist gegebenenfalls vorab bei der Verwaltungsstelle zu bekommen.

In den Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG werden auch Grundkenntnisse vermittelt, die für die Schwerbehindertenvertretungen von Bedeutung sind. § 37 Abs. 6 BetrVG begründet keinen Individualanspruch. Die Inanspruchnahme erfordert einen Beschluß des Betriebsrates. Der Betriebsrat, nicht das Betriebsratsmitglied, das zum Seminar fahren soll, muß dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars mitteilen.

Durch das Recht der Schwerbehindertenvertretungen, an den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen, ergibt sich zwangsläufig, dass Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten mindestens über Grundkenntnisse verfügen müssen, um ihr Beratungsrecht ausüben zu können.

Die Vertrauensleute der Schwerbehinderten entscheiden nach § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX selbstständig, ob sie an einem Seminar teilnehmen wollen. Sie haben dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage mitzuteilen.

Gleichzeitig hat auch der Betriebsrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung dafür zu sorgen, dass Lohn oder Gehalt, Fahrtkosten, Unterkunft/Verpflegung und die Seminarkosten erstattet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Seminarteilnehmer/-innen gegebenenfalls einen Vorschuss auszuhändigen.

 

Freistellung nach § 37 Abs.7 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG

}

Diese Seminare vermitteln Kenntnisse, die für die Tätigkeit des Betriebsrates und der JAV geeignet sind. Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter/-innen, die an einem dieser Seminare teilnehmen wollen, haben während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit einen individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen.

Der Anspruch erhöht sich auf vier Wochen, wenn die Kolleginnen und Kollegen erstmals ein solches Amt übernommen haben. Diese Regelung gilt nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/-innen.

Über die zeitliche Lage der Seminarteilnahme hat der Betriebsrat einen Beschluss zu fassen (§ 37 Abs. 7 letzter Satz, BetrVG).

 

Bildungsurlaub in Hessen im Überblick

Beschäftigte können sich für anerkannte Bildungsurlaubsseminare von der Arbeit freistellen lassen und das Arbeitsentgelt wird für diesen Zeitraum weiterbezahlt. Viele Seminare der IG Metall sind als Bildungsurlaubsseminare im Sinne der Bildungsurlaubsgesetze der einzelnen Bundesländer anerkannt.

Hilfestellung bei der Freistellung und Auskünfte gibt es in den Büros der IG Metall vor Ort oder den Bildungsbeauftragten in den Betrieben.

  • Wer?
    Alle Arbeitnehmer/-innen sowie Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bereits sechs Monate besteht.
  • Wie lange?
    Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Wofür?
    Bildungsurlaub kann für die politische Bildung, die berufliche Weiterbildung oder zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes genutzt werden. Auszubildende können ihren Bildungsurlaub nur für politische Zwecke verwenden.
  • Wie?
    Mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist die Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.